FAQ Organisation der Ortsverbände

 

Neu im Ortsverband? Interessiert, wie die Arbeit im Ortsverband funktioniert? Hier findet Ihr Antworten auf häufige Fragen.

Wie werden Ortsvorstände gewählt?

Die Wahl der beiden gleichberechtigten SprecherInnen und einer Beisitzerin bzw. eines Beisitzers (bei Interesse auch zwei BeisitzerInnen) erfolgt alle zwei Jahre durch die Ortsversammlung.

Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn fristgerecht 1 Woche vorher (Poststempel) schriftlich und mit einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen wurde.

Jede geeignete Person darf die Wahlleitung übernehmen. Jedes ordentliche Mitglied im Ortsverband darf wählen, natürlich auch die Wahlleitung.

Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Die SprecherInnenposten werden in getrennten Wahlgängen gewählt, erst der Frauenplatz, dann der offene Platz. Die BeisitzInnenerposten werden im nächsten Wahlgang gewählt. In der ersten Wahlrunde wird nur aus den weiblichen Kandidatinnen gewählt. Im nächsten Wahlgang wird aus den bisher nicht gewählten Frauen und den männlichen Kandidaten gewählt.

Wenn es nicht mehr BewerberInnen als zu vergebende Posten sind, könnten diese auch in einem Wahlgang gewählt werden. Das Frauenstatut ist aber auch hier einzuhalten.

Im ersten Wahlgang reicht die relative Mehrheit nicht aus. Notfalls muss eine Stichwahl durchgeführt werden.

Das Wahlergebnis wird protokolliert und eine Kopie des Protokolls an den Kreis- und Landesverband gesendet.

Hintergrundinfos

Wie die Sitzung einer Ortsversammlung und der Willensbildungsprozess (insbesondere Wahlen, Abwahlen, Beschlüsse, Einladungen und Protokolle) abzulaufen hat, findet sich in § 27 der Satzung des Landesverbandes. Grundsätzlich finden nämlich gem. § 6 Abs. 5 der Satzung des Landesverbandes die Regelungen dieser Satzung für die Untergliederungen des Landesverbandes entsprechende Anwendung, mithin auch für die Ortsverbände. Da der Kreisverband insoweit keine Regelungen getroffen und keine § 6 Abs. 5 der Satzung des Landesverbandes entsprechende Regelung in seiner Satzung hat, bleibt es bei der entsprechenden Anwendung der Satzung des Landesverbandes hinsichtlich der formellen Erfordernisse an Ortsversammlungen.

Die Sitzungen einer Ortsversammlung finden mindestens einmal im Jahr statt und sind mit einer Frist von acht Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen (s. § 15 der Satzung des Landesverbandes entsprechend). Die Form der Einladung ist nicht vorgeschrieben - postalisch ist sinnvoll, per E-Mail genügt aber auch. Im Einzelnen wird auf die Lektüre von § 15 und § 27 der Satzung des Landesverbandes verwiesen.

Wichtig ist, dass Protokolle über die Versammlungen zu führen sind, die den Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen sind (§ 27 Abs. 12 der Satzung des Landesverbandes). Unter Praktikabilitätsgründen sollten außerdem der Kreisverband und der Landesverband (konkret dessen Geschäftsstelle) über den Ausgang der Wahl mittels Kopie des Protokolls über die Wahl der Ortsvorstände informiert werden, damit dort bekannt ist, wer den Ortsverband nach außen vertritt.

Weitere Fragen?

Wenn Ihr weitere Frage oder Ideen für Ergänzungen habt, meldet euch bei Florian Hönicke.
Die Kontaktdaten findet Ihr unter Unser Vorstand.

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