Satzung des Kreisverbands Starnberg

§ 1 Name

(1) Die Organisation führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Starnberg, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, KV Starnberg

(2) Der Kreisverband Starnberg ist eine Untergliederung des Landesverbands und des Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbands Starnberg kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei oder Wählervereinigung angehört. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz zuständigen Ortsverbands oder der Kreisvorstand für die zuständige Ortsgruppe.

(2) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Starnberg schließt eine Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus. Alle Mitglieder des Kreisverbands Starnberg sind automatisch auch Mitglieder des für den Wohnsitz zuständigen Ortsverbandes bzw. der am Wohnsitz bestehenden Ortsgruppe. Liegt der Wohnsitz des Mitglieds außerhalb des Landkreises Starnberg, so kann sich das Mitglied einem Ortsverband oder einer Ortsgruppe des Kreisverbandes anschließen.

§ 3 Gliederungen

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Starnberg, gliedert sich in Ortsverbände und Ortsgruppen.

(2) Ortsverbände umfassen das Gebiet einer oder mehrere Gemeinden des Landkreises Starnberg. Sie können sich selber oder auf Ladung durch den Kreisvorstand konstituieren, indem sie sich einen Ortsvorstand wählen, diese Wahl protokollieren und dem Kreisvorstand anzeigen. Ortsverbände müssen mindestens drei Mitglieder haben. Soweit der Ortsverband nicht anderes bestimmt, sind seine Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Wahl des Ortsvorstandes erfolgt alle zwei Jahre durch die Ortsversammlung. Die Ortsverbände können sich eine eigene Satzung geben, die der Kreissatzung bzw. der Landes- und Bundessatzung nicht widersprechen darf. Die Ortsverbände regeln im Rahmen dieser Satzungen ihre Angelegenheiten selbständig.

(3) Wo die Voraussetzungen für die Gründung bzw. den Fortbestand eines Ortsverbandes nicht oder nicht mehr gegeben sind, bildet die Gesamtheit der Mitglieder, die ihren Wohnsitz in dieser Gemeinde haben, automatisch eine Ortsgruppe. Der Kreisvorstand lädt alle Mitglieder einer Ortsgruppe mindestens einmal jährlich zu einer Ortsgruppenversammlung.

§ 4 Kreisversammlung, Aufgaben der Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbands Starnberg. Sie ist das höchste Wahl- und Beschlussgremium des Kreisverbands Starnberg.

(2) Die Kreisversammlung wählt
– die Mitglieder des Kreisvorstandes
– die Delegierten und Ersatzdelegierten
sowie
– den/die Landratskandidat*in.

(3) Eine eigens dazu einberufene Kreisversammlung stellt die Kreisliste für die Kreistagswahl auf.

(4) Die Kreisversammlung nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen

(5) Über die Kreissatzung des Kreisverbands Starnberg beschließt allein die Kreisversammlung. Sie kann darüber hinaus über alle Themen beraten und beschließen. Sie beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes.

§ 5 Kreisversammlung: Einberufung, Antragsfrist, Antrags-, Abstimmungs- und Redeberechtigung, Beschlussfähigkeit

(1) Die Kreisversammlung ist vom Kreisvorstand mindestens viermal im Jahr einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist. Die Frist beginnt am Tag der Versendung der Einladung. Die Einladung erfolgt per E-Mail oder textlich per einfachen Brief.
Außerordentliche Kreisversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Kreisvorstandes, der Kreisversammlung, sowie auf Antrag von mindestens drei Ortsverbänden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreisverbandes. Für außerordentliche Kreisversammlungen kann der Kreisvorstand die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzen. Die Gründe für die Verkürzung sind in der Ladung anzugeben.

(2) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Redeberechtigt sind alle auf der Kreisversammlung anwesenden Personen. Redebeiträge sind quotiert, Frauen und Männer kommen abwechselnd zu Wort.

(3) Anträge, die zwei Wochen vor der Kreisversammlung müssen auf der nächsten Kreisversammlung behandelt werden, und sollen schriftlich (Email, Post) eingehen. Später eingehende Anträge sind auf der Kreisversammlung als Tischvorlage auszulegen.

(4) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt. Ein solcher Antrag wird behandelt, wenn sich mindestens ein Drittel der auf der Kreisversammlung anwesenden Mitglieder für seine Behandlung ausspricht. Satzungsänderungsanträge sind als Initiativantrag unzulässig.

(5) Wird die Ladungsfrist auf unter eine Woche verkürzt, so müssen Anträge spätestens drei Tage nach Einberufung beim Kreisvorstand eingehen, um als Tischvorlage behandelt zu werden. Anträge, die sich nicht mit Themen, die den Grund für die Verkürzung der Ladefrist darstellen, befassen, sind wie Initiativanträge zu behandeln.

(6) Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes, insofern ordnungsgemäß geladen wurde.

(7) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbands. Für die Annahme eines Antrages ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit.

§ 6 Geschäftsordnung der Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die Ablauf und Protokollierung der Versammlung regelt.

§ 7 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden, einer Schatzmeister*in und höchstens sieben Beisitzer*innen. Mindestens ein Kreisvorsitzendenamt und mindestens die Hälfte derVorstandsämter sind mit Frauen zu besetzen. Sollten nicht genug Frauen für die Arbeit im Kreisvorstand gewählt werden, bleiben die Plätze zunächst unbesetzt. Die Wahl wird auf jeder nachfolgenden Kreisversammlung so lange wiederholt, bis die mit Frauen aufzufüllenden Posten besetzt sind.

(1a) Dem Kreisvorstand gehört des Weiteren eine Vertreter*in des Kreisvorstands der Grünen Jugend an, insofern ein Kreisverband der Grünen Jugend im Landkreis Starnberg besteht. Der Kreisvorstand der Grünen Jugend bestimmt seine Vertreter*in selber. Dieser muss von einer Kreisversammlung bestätigt werden.

(2) Jedes Kreisvorstandsmitglied wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Zur Vertretung nach außen sind die beiden Vorsitzenden je einzeln berechtigt.

(4) Der Kreisvorstand initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbands zwischen den Kreisversammlungen. Ihm obliegt die Betreuung und die Beratung der Ortsverbände und der Ortsgruppen des Kreisverbands. Der/die Schatzmeister*in trägt Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung. Den Beisitzer*innen können vom Kreisvorstand eigene Aufgabenbereiche zugewiesen werden. Sie müssen im Anschluss allen Mitgliedern des Kreisverbands bekannt gemacht werden.Die Beschlüsse der Kreisversammlung werden vom Kreisvorstand ausgeführt.

(5) Der Kreisvorstand tagt bei Bedarf, mindestens aber einmal vierteljährlich. Er wird von mindestens einem/r Kreisvorsitzenden oder von mindestens drei Kreisvorstandsmitgliedern einberufen. Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage, sie kann in dringenden Fällen auf zwei Tage verkürzt werden.

(6) Der Kreisvorstand ist, sofern ordnungsgemäß geladen wurde, beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, darunter ein/e Kreisvorsitzende/r. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied des Kreisvorstandes widerspricht.

§ 8 Delegierte des Kreisverbandes

(1) Die Kreisversammlung wählt Delegierte und Ersatzdelegierte für jeweils eine Regionalversammlung, Bezirksversammlung, Landesversammlung, Kleinen Parteitag, bzw. Bundesversammlung. Mindestens die Hälfte der Delegierten und Ersatzdelegierten sollen Frauen sein.

(2) Die Delegierten erstatten der Kreisversammlung im Anschluss an die Regionalversammlung, Bezirksversammlung, die Landesversammlung (LDK), dem Kleinem Parteitag bzw. die Bundesversammlung (BDK) Bericht.

§ 9 Gemeinsame Versammlung

(1) Gemeinsame Versammlungen bestehen aus der Gesamtheit der Mitglieder des jeweils aktuellen Landtags-/Bezirkstagsstimmkreises beziehungsweise Bundestagswahlkreises. Sie sind das höchste Wahl- und Beschlussgremium von Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Landtags-/Bezirkstagsstimmkreis beziehungsweise Bundestagswahlkreis.

(2) Gemeinsame Versammlungen wählen
– die/den Landtagsdirektkandidat*in
– die/den Bezirkstagsdirektkandidat*in
und gegebenenfalls
– die Zweitstimmenkandidat*innen
des jeweils aktuellen Landtags-/Bezirkstagsstimmkreises, beziehungsweise
– die/den Bundestagsdirektkandidatin/en
im jeweils aktuellen Bundestagswahlkreis.

(3) Über die Einberufung, die Formalien, die Geschäfts- und Tagesordnung von gemeinsamen Versammlungen setzt sich der Kreisvorstand mit den jeweils Verantwortlichen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN außerhalb des Landkreises Starnberg rechtzeitig ins Einvernehmen.

§ 10 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreisversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes zur Urabstimmung vorzulegen.

(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes beschlossen, so hat eine eigens einzuberufende Kreisversammlung vor dieser Urabstimmung über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes im Falle seiner Auflösung zu entscheiden.

§ 11 Gültigkeit, Verweis auf die Landessatzung und das Frauenstatut

(1) Diese Kreissatzung ist eine Satzung im Sinne des § 9 Abs. 2 der Bundessatzung und des § 9 der Satzung des Landesverbandes Bayern von BÜNDNIS`90/DIE GRÜNEN und tritt mit ihrer Annahme durch die Kreisversammlung am 9. Mai 2001 in Andechs in Kraft.

(2) Für alle nicht in dieser Kreissatzung abschließend geregelten Fragen gilt die jeweils gültige Satzung des Landesverbandes sinngemäß. Das Frauenstatut von BÜNDNIS`90/DIE GRÜNEN ist Bestandteil dieser Kreissatzung.

(3) Diese Satzung wurde durch Beschluss der Kreisversammlung am 26. Januar 2005 in Gauting geändert.

(4) Diese Satzung wurde durch Beschluss der Kreisversammlung am 8. März 2006 in Berg geändert.

(5) Diese Satzung wurde durch Beschluss der Kreisversammlung am 17. Juni 2009 in Starnberg ergänzt.

(6) Diese Satzung wurde durch Beschluss der Kreisversammlung am 15. März 2012 in Pöcking geändert und ergänzt.

(7) Diese Satzung wurde durch Beschluss der Kreisversammlung am 16. Februar 2016 in Starnberg geändert und ergänzt.

(8) Diese Satzung wurde durch Beschluss der Kreisversammlung am 07.Juli 2022 in Geisenbrunn geändert und ergänzt.

Geschäftsordnung

(1) Die Kreisversammlung wird von einem Mitglied des Kreisvorstands geleitet und von einem weiteren Mitglied des Vorstands protokolliert.

(2) Der/die Versammlungsleiter*in vergewissert sich bei den anwesenden Mitgliedern, ob der Wunsch besteht, die vorläufige Tagesordnung der Kreisversammlung zu ändern. Danach lässt er/sie die Kreisversammlung über die gegebenenfalls abgeänderte Tagesordnung abstimmen. Der/die Versammlungsleiter*in leitet die Kreisversammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, führt eine Redeliste und erteilt bzw. entzieht den anwesenden Personen das Wort.

(3) Über die Kreisversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das alle Beschlüsse einschließlich der Ablehnung von Anträgen und alle Wahlergebnisse enthält. Wurden die Stimmen ausgezählt, so sind die Zahlen in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer*in innerhalb von 2 Wochen in Reinschrift zu bringen und von ihr/ihm und der/dem

Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen. Es wird beim Kreisvorstand hinterlegt und ist auf der

Homepage des Kreisverbands öffentlich einzusehen.