8. September 2026

Rechnungsprüfung und Jahresrechnung 2024 – diesmal wurde abgestimmt

Nach der Vertagung im Juni waren die Prüfungsunterlagen verfügbar. Die Jahresrechnung selbst blieb jedoch weiterhin offen. Trotzdem stellte der Gemeinderat die Rechnung fest und erteilte dem Bürgermeister die Entlastung. Warum das bemerkenswert ist und welche Fragen dabei offen blieben, lesen Sie hier.

Nach der Vertagung im Juni, standen zur Gemeinderatssitzung am 07. Juli 2026 die Jahresrechnung 2024, der Bericht über die örtliche Prüfung, die Feststellung und Entlastung des Bürgermeisters sowie die Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben wieder auf der Tagesordnung.

Zur Vorbereitung standen nun der Rechnungsprüfungsbericht und die Tabelle der über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Ratsinformationssystem (RI)S zur Verfügung. So konnten sich die Mitglieder des Gemeinderats angemessen vorbereiten. Denn: Die bloße Einsichtnahme nach Terminvereinbarung im Rathaus innerhalb einer Frist von wenigen Werktagen kann nicht als angemessene Vorbereitungspflicht betrachtet werden, dafür ist das Zahlenwerk zu komplex.

Allerdings blieb der Beschlussvorschlag zur Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben weiterhin unbestimmt: Im Beschlusstext waren die zu genehmigenden Ausgaben weder betragsmäßig benannt noch ausdrücklich als Anlage zum Beschluss erklärt.

Positiv war, dass ein Mitglied des alten Rechnungsprüfungsausschusses den Prüfbericht vortrug und damit Rollenkonflikte vermieden wurden. In seinem Bericht ging er auf die wesentlichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben ein. Der Bericht war informativ und umfassend und hilfreich für die Mitglieder des Gemeinderats.

Unklar blieb, warum die Jahresrechnung erneut weder mündlich vorgetragen noch schriftlich vorlag. Der 2. Bürgermeister, als Sitzungsleiter, ergänzte die Information zum Jahresergebnis mündlich. Die Informationen sollten „dem Sitzungs-Protokoll als Bestandteil beigefügt“ werden.

Auf dieser Grundlage wurde dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung die Entlastung erteilt. Der erste Bürgermeister verfolgte die Berichterstattung und Abstimmung aus dem Zuschauerraum, da er an der Abstimmung seiner Entlastung nicht teilnehmen darf.

Hintergrund zur Vorlage der Jahresrechnung

Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. VGH BW, Urt. v. 14.12.1987 – DÖV 1988 S. 469) besteht kein individueller Anspruch des einzelnen Gemeinderatsmitglieds auf die postalische oder digitale Übersendung sämtlicher Anlagen der Jahresrechnung mit der Ladung. Die Unterlagen sollten jedoch mit ausreichendem Vorlauf entweder im Ratsinformationssystem eingestellt oder bei der Gemeinde bereitgestellt werden.

Nach Art. 102 Abs. 1 BayGO ist in der Jahresrechnung das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen; bei kameraler Haushaltswirtschaft besteht sie aus dem kassenmäßigen Abschluss und der Haushaltsrechnung und ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. Die Haushaltsrechnung hat nach § 79 KommHV-Kameralistik die Einnahmen und Ausgaben einschließlich der über- und außerplanmäßig bewilligten Ausgaben nachzuweisen. Die Pflichtbestandteile und Anlagen der Jahresrechnung – wie der Rechenschaftsbericht, die Vermögensübersicht sowie die Schulden- und Rücklagenübersicht – ergeben sich dabei zwingend aus § 77 Abs. 2 i. V. m. § 81 KommHV-Kameralistik.

Die Feststellung der Jahresrechnung setzt nach Art. 102 Abs. 3 BayGO voraus, dass der Gemeinderat die Rechnung entgegennimmt. Der Rechnungsprüfungsbericht dient dabei der Kontrolle der Jahresrechnung; er ersetzt die Jahresrechnung nicht. Ebenso betrifft die bereitgestellte Tabelle der über- und außerplanmäßigen Ausgaben nur einen Ausschnitt der Haushaltsrechnung, nicht die vollständige Rechnungslegung.

Der Erste Bürgermeister ist zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Sitzungen für das Kollegialorgan nach Art. 46 Abs. 2 BayGO verpflichtet. Wenn dem Gemeinderat als Kollektivorgan (Art. 30 Abs. 3 BayGO) ein Beschluss zur „Feststellung der Jahresrechnung“ vorgelegt wird, müssen die Entscheidungsgrundlagen so aufbereitet sein, dass das Gremium sachgerecht entscheiden kann.

Der zeitliche Ablauf sieht zusammengefasst folgendermaßen aus:
Haushaltsjahr (z.B. 01.01 bis 31.12.2024)
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└─► Bis 30.06. des Folgejahres (z.B. 30.06.2025)
│ 1. AUFSTELLUNG & VORLAGE (Art. 102 Abs. 2 BayGO)
│ – Erstellung durch Kämmerei, Vorlage durch 1. Bürgermeister an den Gemeinderat.
│ – Kenntnisnahme, KEIN Beschluss erforderlich.
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└─► Bis 31.12. des Folgejahres (z.B. 31.12.2025)
│ 2. ÖRTLICHE RECHNUNGSPRÜFUNG (Art. 103 Abs. 4 BayGO)
│ – Durchführung durch den Rechnungsprüfungsausschuss (RPA).
│ – Erstellung des Prüfberichts durch den RPA-Vorsitzenden.
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└─► Alsbald, i.d.R. bis 30.06. des übernächsten Jahres (z.B. 30.06.2026)
│ 3. FESTSTELLUNG & ENTLASTUNG (Art. 102 Abs. 3 BayGO)
│ – Vorstellung des Prüfberichts im Gemeinderat.
│ – Beschluss 1: Feststellung der Jahresrechnung (1. BGM darf mitstimmen).
│ – Beschluss 2: Feststellung des Rechnungsprüfungsberichts und Genehmigung der über-/
│ außerplanmäßigen Ausgaben (Art. 66 BayGO).
│ – Beschluss 3: Entlastung des 1. Bürgermeisters (1. BGM darf NICHT mitstimmen, Art. 49).
│

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